Mit dem Schreiben vom Finanzamt Neustadt a.d.W. vom 22. Februar 2023 wurde die Feststellung der Befreiung von der Körperschaftssteuer für die Jahre 2019 bis 2021 bekundet.
Feststellung
Die Körperschaft ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Sie ist nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit
Die Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich nur auf die vorstehende(n) Feststellung(en).
Hinweise zur Steuerbegünstigung
Die Körperschaft fördert im Sinne der §§ 51 ff. AI ausschliesslich und unmittelbar folgende gemeinnützige Zwecke:
- Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 A0)
Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen
Zuwendungsbestätigungen für Spenden
Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.
Die amtlichen Muster für die Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbestätigungen stehen im Internet unter https://www.formulare-bfinv.de als ausfüllbare Formulare zur Verfügung.
Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge
Die Körperschaft ist nicht berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen, weil Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG gefördert werden.
Zuwendungsbestätigungen für Spenden und ggfs. Mitgliedsbeiträge dürfen nur ausgestellt werden, wenn das Datum des Freistellungsbescheides nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Die Frist ist taggenau zu berechnen (§ 63 Abs. 5 A0).
Haftung bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendeten Zuwendungen
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Dabei wird die entgangene Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer mit 30%, die entgangene Gewerbesteuer pauschal mit 15% der Zuwendung angesetzt (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Hinweise zum Kapitalertragsteuerabzug
Bei Kapitalerträgen, die bis zum 31.12.2026 zufließen, reicht für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Abs. 4 und 7 sowie Abs. 4b Satz 1 Nr. 3 und Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 EStG die Vorlage dieses Bescheides oder die Überlassung einer amtlich beglaubigten Kopie dieses Bescheides aus.
Das Gleiche gilt bis zum o. a. Zeitpunkt für die Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut.
Die Vorlage dieses Bescheides ist unzulässig, wenn die Erträge in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der Körperschaftssteuer ausgeschlossen ist.
Anmerkungen
Bitte beachten Sie, dass die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auch in Zukunft von der tatsächlichen Geschäftsführung abhängt, die der Nachprüfung durch das Finanzamt - ggf. im Rahmen einer Außenprüfung - unterliegt. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und die Bestimmungen der Satzung beachten.
Dies muss auch künftig durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen (Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Tätigkeitsbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über Bildung und Entwicklung der Rücklagen) nachgewiesen werden (§ 63 A0).
Begründung und Nebenbestimmung
Die Körperschaft unterhält einen (einheitlichen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Für diesen ergibt sich unter Berücksuichtigung der Besteuerungsgrenze nach §64 Abs. 3 AO bzw. des Freibetrags nach §24 KStG keine Körperschaftssteuer.
Unter Berücksichtigung des Freibetrags nach §11 Abs. 1 Satz 3 GewStG ergibt sich auch keine Gewerbesteuer..
Erläuterungen
Dieser Festsetzung liegen Ihre (am 13.01.2023 um 19:24:46 Uhr) in autentifizierter Form übermittelten Daten zugrunde.
Rechtsbehelfsbelehrung
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