§ 1      Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)        Der Verein führt den Namen "SC Bad Dürkheim – Wachenheim".  Er hat seinen Sitz in Bad Dürkheim und soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

 

(2)        Das Gründungsjahr ist 1872.

 

(3)        Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2      Zweck

 

(1)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2)        Der Zweck des Vereins ist die gemeinschaftliche Pflege und Förderung des Schachsports.

 

(3)        Der Satzungszweck wird insbesondere durch Training und Wettkämpfe verwirklicht.

 

§ 3      Mittelverwendung

 

(1)        Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(2)        Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Auf­wandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

 

(3)        Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

§ 4      Verbandsmitgliedschaften

 

(1)        Der Verein ist Mitglied des Pfälzischen Schachbundes e.V. und des Sportbundes Pfalz e.V., deren Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen zu beachten sind.

 

(2)        Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und den Austritt beschließen.

 

§ 5      Mitgliedschaft

 

(1)        Jede natürliche Person kann Vereinsmitglied werden. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

(2)        Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

(3)        Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wett­kampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

 

(4)        Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

 

§ 6      Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)        Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss  aus dem Verein.

 

(2)        Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und der betreffenden Person mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 

(3)        Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30.11. erfolgen und wird zum 31.12. wirksam.

 

§ 7      Mitgliedsbeiträge

 

(1)        Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

(2)        Ein Gremium bestehend aus dem 1. und 2.Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister ist in begründeten Ausnahmefällen berechtigt, einzelne Mitglieder ganz oder teilweise befristet vom Beitrag zu befreien.

 

(3)        Ehrenmitglieder und –vorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 8      Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind

 

·         die Mitgliederversammlung

 

·         der Vorstand

 

§ 9      Vorstand

 

(1)        Der Vorstand besteht aus

 

·            dem 1.Vorsitzenden

 

·            dem 2.Vorsitzenden

 

·            dem Schatzmeister

 

·            dem Spielleiter

 

·            dem Jugendleiter

 

·            dem Referenten für Pressearbeit

 

·            Ehrenvorsitzenden

 

(2)        Funktionen können in Personalunion wahrgenommen werden. Ein zusätzliches Stimmrecht resultiert daraus nicht.

 

(3)        Der 1. und 2. Vorsitzende können nicht zusätzlich zum Schatzmeister gewählt werden.

 

(4)        Minderjährige Mitglieder ab dem 16.Lebensjahr können, die Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters vorausgesetzt, für ein Amt im Vorstand gewählt werden. Sie können nicht zum 1./2. Vorsitzenden oder zum Schatzmeister gewählt werden.

 

§ 10  Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

 

(1)        Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

 

a.         Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

 

b.         Einberufung der Mitgliederversammlung

 

c.          Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

 

d.         Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung

 

e.         Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

 

§ 11  Vorstandssitzungen

 

(1)        Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

 

(2)        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig und vertagt sich daher, so ist er bei der nächsten Sitzung, die innerhalb 4 Wochen stattfinden muss, unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

 

(3)        Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig.

 

§ 12  Der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende

 

(1)        Der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind einzeln vertretungsberechtigt.

 

(2)        Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2.Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden oder nach Absprache tätig.

 

(3)        Der 1.Vorsitzende koordiniert die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands.

 

(4)        Er ist berechtigt, zu allen Angelegenheiten des SC Bad Dürkheim-Wachenheim e.V. Stellung zu nehmen.

 

(5)        Er ist berechtigt, Entscheidungen oder Maßnahmen der Organe nach § 8, Funktionsträgern, Kommissionen oder Ausschüssen, die er für rechtswidrig, satzungswidrig oder mit höherrangigen Beschlüssen nicht für vereinbar hält, binnen zwei Wochen, nachdem er von ihnen Kenntnis erhalten hat, unter Angabe der Gründe zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Der 1.Vorsitzende hat binnen weiterer acht Tage nach Ausspruch einer Beanstandung die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet über das Fortbestehen oder die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung und über die Sache selbst endgültig.

 

(6)        Beanstandet der 1.Vorsitzende Entscheidungen oder Maßnahmen eines Gremiums, dem er selbst angehört, ist er verpflichtet, unverzüglich im Umlaufverfahren die Mitglieder dieses Gremiums zu informieren und deren Entscheidung über die Erhebung eines Widerspruchs einzuholen. Wird der Beanstandung widersprochen, so kann der 1.Vorsitzende binnen zwei Wochen nach Erhebung des Widerspruchs die Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet unverzüglich von Amts wegen über die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung.

 

(7)        Beruft der 1.Vorsitzende die Mitgliederversammlung nicht ein, wird die Beanstandung gegenstandslos.

 

(8)        Der 1.Vorsitzende wird alleine tätig:

 

a)         In Fragen der allgemeinen laufenden Verwaltung, die nicht bis zur nächsten Sitzung des Vorstands aufgeschoben werden können.

 

b)         In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit anderer Mitglieder des Vorstands oder von Ausschüssen fallen, soweit die Angelegenheit dringlich ist und eine Entscheidung des zuständigen Mitgliedes des Vorstands oder Ausschussvorsitzenden trotz nachdrücklicher Bemühungen nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; der Zuständige ist in diesem Fall unverzüglich zu unterrichten.

 

§ 13  Mitgliederversammlung

 

(1)        In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

 

(2)        Das Stimmrecht kann ab dem vollendeten 16.Lebensjahr ausgeübt werden; eine Ausübung des Stimmrechts durch die gesetzlichen Vertreter ist nicht zulässig.

 

(3)        Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

a.         Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

 

b.         Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung

 

c.          Ernennung von besonders verdienstvollen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzende

 

d.         weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt

 

e.         Verabschiedung und Änderungen der Datenschutzordnung

 

f.           Verabschiedung und Änderung einer Geschäftsordnung

 

(4)        Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wo­chen un­ter Angabe der Tagesordnung durch schrift­liche Einladung einberufen. Das Einla­dungs­schreiben gilt als zu­gegangen, wenn es an die letzte vom Vereins­mitglied bekanntge­gebene Adresse ge­richtet wurde.

 

(5)        Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens drei Wochen vor dem an­gesetzten Termin schriftlich fordert, oder wenn dies am Anfang der Mitgliederver­sammlung ge­fordert wird und die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem zustimmt (Dringlich­keitsantrag). Die Ergänzung ist zu Beginn der Ver­sammlung bekanntzugeben.

 

(6)        Anträge auf Änderung der Satzung sind bis späte­stens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzu­reichen. Die Mitglieder sind darüber bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu informieren.

 

(7)        Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

 

(8)        Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

 

(9)        Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

(10)    Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

 

(11)    Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 14  Wahlen

 

(1)        Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wahlen finden in Jahren mit gerader Endziffer statt.

 

(2)        Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

(3)        Für vakante Ämter sind Nachwahlen zulässig. Es wird nur für die restliche Amtszeit gewählt.

 

(4)        Der Vorstand ist berechtigt zwischen den Mitgliederversammlungen für vakante Ämter ein Mitglied kommissarisch zu berufen.

 

(5)        Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 15  Protokollierung

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Zusätzlich ist eine Beschlussliste zu führen.

 

§ 16  Kassenprüfer

 

Der von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählte Prüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins. Er prüft die ordnungsgemäße Buchführung und die Plausibilität. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

 

§ 17  Sonstiges

 

(1)        Als Schriftform gelten auch E-Mails.

 

(2)        Die Vereinswebsite "www. http://www.sc-bad-duerkheim.de" ist das offizielle Publikationsorgan.

 

§ 18  Datenschutz

 

(1)        Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU – Datenschutz - Grundverordnung (DSGVO) und des Bundes- datenschutzgesetzes  (BDSG)  personenbezogene  Daten  über  persönliche  und  sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

(2)        Näheres regelt die Datenschutzordnung.

 

§ 19  Auflösung des Vereins

 

(1)        Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

 

(2)        Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bad Dürkheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

(3)        Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

 

(4)        Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

 

Vorstehende Satzung wurde am 10. Dezember 2019 in Bad Dürkheim von der Mitglieder­ver­samm­lung beschlossen.

 

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