Abschnitt I: Grundsatzregelungen des Vereins
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Schachclub Bad Dürkheim-Wachenheim. Er hat seinen Sitz in Bad Dürkheim und Wachenheim.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein dient ausschließlich der Pflege und Förderung des Schachsportes auf allen Ebenen und der Jugendpflege, vorzugsweise im Bereich der Gemeinden Bad Dürkheim und Wachenheim, aber auch durch Mitgliedschaft in anderen Verbänden wie dem Pfälzischen Schachbund e.V. und dem Sportbund Pfalz e.V.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Ausgaben begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassistisch neutral.
Abschnitt II: Mitgliedschaft
§3 Aufnahme
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Bei Antragstellern unter 18 Jahren ist außerdem die schriftliche Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der engere Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verein dessen Satzung an und erhält ein Exemplar ausgehändigt.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem engeren Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den erweiterten Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und der betreffenden Person mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Die Mitglieder haben Anspruch auf fachgerechte Betreuung und Förderung. Die Mitglieder haben Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, Jugendliche ab 14 Jahren mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten.
Die Rechte von Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruhen.
Mitglieder über 18 Jahren können ein Amt übernehmen, ab 14 Jahren mit schriftlichem Einverständnis des/der Erziehungsberechtigten (Ausnahme: 1., 2. Vorsitzender, Kassenwart).
Die Mitglieder sind über die Gruppenversicherung des Sportbundes-Pfalz unfallversichert.
§6 Pflichten der Mitglieder
Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Interessen des Vereins fördern. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
Die Mitglieder haben das Spielmaterial sowie den gesamten weiteren Besitz des Vereins pfleglich und mit Sorgfalt zu behandeln.
Die Mitglieder sind gehalten, an allen Gemeinschaftsarbeiten des Vereins teilzunehmen.
§7 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus jährlich zu entrichten. Ordentliche Mitglieder zahlen den vollen Beitrag. Jugendliche, in der Ausbildung Stehende, Familienangehörige von Mitgliedern, Wehr- und Zivildienstleistende, Arbeitslose und Rentner zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festzulegen ist und der 50% des von der Mitgliederversammlung beschlossenen ordentlichen Beitrages nicht unterschreiten darf. Ehrenmitglieder des Vereins sind beitragsfrei. In sozialen Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag ein Mitglied vom Vereinsbeitrag befreien.
Abschnitt III: Geschäftsführung
§8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der engere Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
§10 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt, möglichst im 2. Quartal.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzurufen, wenn es der erweiterte Vorstand beschließt oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe dies verlangt.
Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden 4 Wochen vorher, unter Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme der Berichte des 1. Vorsitzenden, der übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes, der Jahresabrechnung, des Kassenberichts und der Revisoren.
c) Entlastung des erweiterten Vorstandes
d) Wahl des engeren und erweiterten Vorstandes und der Kassenrevisoren
e) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Verabschiedung des Haushalts (Haushaltspläne)
f) Besprechung der Veranstaltungen des neuen Jahres
g) Entscheidung über ordnungsgemäß eingereichte Anträge
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
i) Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitgliedes
j) Entscheidung über die Auflösung des Vereins
§11 Der Vorstand
Der engere Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassenwart
d) Spielleiter
e) Schriftführer
f) Jugendwart
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) den Mitgliedern des engeren Vorstandes
b) Damenwart
c) Pressewart
d) Jugendsprecher
e) Materialwart
f) Mannschaftsführer
g) Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
Eine Ämterkumulierung ist möglich, ausgenommen sind die Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden und Kassenwartes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während des Jahres aus, so beantragt der engere Vorstand ein Vereinsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§12 Vertretung des Vereins
Der 1. und 2. Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis wird der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
§13 Arbeitsaufteilung im Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein, bestimmt, plant und organisiert die anfallenden Arbeiten. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der erweiterte Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und beschließt die Ehrung verdienter Mitglieder. Er führt Beschlüsse des engeren Vorstandes aus und gibt seinerseits dem engeren Vorstand Anregungen für dessen Arbeit.
Jedes Vorstandsmitglied verwaltet sein Amt in eigener Verantwortung und ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig. Alle Ämter werden ehrenamtlich geführt, nur nachgewiesene Ausgaben werden im Rahmen des von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Haushaltsplanes erstattet.
Abschnitt IV: Schlussbestimmungen
§14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die eigens hierfür einberufen wurde, von dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vor-sitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Bad Dürkheim zu, mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§15 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 17. August 1989 beschlossen und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Abschnitt V: Geschäftsordnung
§16 Abstimmung
a) Die Abstimmung erfolgt im Allgemeinen offen, auf Antrag eines Mitglieds geheim. Bei Ehrungen muss geheim abgestimmt werden.
b) Bei der Abstimmung entscheidet im Regelfall die einfache Mehrheit. Bei Satzungsänderung wird eine 2/3, bei Auflösung des Vereins 3/4 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen benötigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
c) Zur Abstimmung können nur ordnungsgemäße Anträge zugelassen werden. Dringlichkeitsanträge benötigen eine 2/3 Mehrheit zur Zulassung. Dringlichkeitsanträge zur Satzung sind nicht zulässig.
§17 Wahlen
a) Wahlen sind in der Regel offen. Auf Antrag eines Mitglieds muss jedoch geheim gewählt werden. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, muss geheim gewählt werden.
b) Geheime Wahlen führt ein dreiköpfiges Wahlgremium durch, welches die Wahl leitet, die Stimmzettel kontrolliert und das Ergebnis bekannt gibt.
c) Vor der Wahl ist/sind der/die Kandidat/en zu befragen, ob sie im Falle ihrer Wahl das Amt annehmen.
d) Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur dann gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung des Betroffenen vorliegt, die Wahl anzunehmen.
§18 Sitzungen
a) Der 1. Vorsitzende lädt unter Angaben des Termins, des Ortes und der Uhrzeit und der Tagesordnung zu allen Sitzungen der Organe des Vereins ein.
b) Der 1. Vorsitzende ist der Sitzungsleiter aller Sitzungen und sorgt für den reibungslosen Verlauf der Versammlungen.
§19 Protokolle
a) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Es muss enthalten Datum, Ort, Anfang und Ende der Sitzung, Anwesenheitsliste, Verlauf der Sitzung, die gefassten Beschlüsse, deren Inhalt und die Abstimmungsergebnisse.
b) Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
c) Das Protokoll ist den Mitgliedern in geeigneter Form mitzuteilen.
d) Eine Änderung des Protokolls kann verlangt werden, wenn es die gefassten Beschlüsse fehlerhaft wiedergibt oder das Recht auf Persönlichkeitsschutz verletzt. Ein solches Verlangen ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe schriftlich an den Versammlungsleiter zu richten. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die nächste Versammlung.